ALLGE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN

für die Nutzung von „E‑Services“ der ENIO GmbH (kurz AGB-E-SERVICES)

Version Juli 2023

  1. Allge­meines

ENIO GmbH erbringt für den Auftrag­geber Dienst­leis­tungen in der Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie.

Die vorlie­genden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) gelten für alle gegen­wär­tigen und zukünf­tigen zwischen dem Auftraggeber/der Auftrag­ge­berin (kurz AG) und der ENIO GmbH, Geyschlä­ger­gasse 14, 1150 Wien, FN 407383v HGR Wien, UID-Nr.: ATU68369277, DVR: 4017329 als Auftrags­neh­merin (kurz ENIO) abgeschlos­senen Verträge hinsicht­lich der Leistung von „E‑Services“, auch wenn im Einzel­fall bei Vertrags­ab­schluss nicht ausdrück­lich auf die AGB Bezug genommen wird. Die Geschäfts­be­din­gungen des AG gelten nur, wenn sie von ENIO ausdrück­lich schrift­lich, anerkannt wurden.

  1. Begriffs­be­stim­mungen

„E‑Services“: bezeichnet die Freischal­tung, das Manage­ment und die Verrech­nung von Dienst­leis­tungen, wie das Aufladen von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen oder das Freischalten von Elektro­ge­räten durch Steuer­ge­räte. Inklu­diert ist dabei auch die Nutzung der damit verbun­denen Software­an­wen­dungen und Abrech­nungs­sys­teme für das Internet (Web) und Mobil­te­le­fone (App).

„ETSweb“: Software- und ETZ-Manage­ment­system. Es handelt sich hierbei um eine Inter­net­platt­form der Firma ENIO GmbH, über ETSweb werden die Benut­zer­iden­ti­täten, deren Prepaid Konten, Preise und Bezahl­me­thoden gesteuert.

„ETZ-Terminal“: kann den Kunden identi­fi­zieren, Vorgänge der Elektro­ge­räte freischalten und deren Verbrauch genau regis­trieren; werden online über LAN oder GS; mit der ETSweb Platt­form betrieben.

„RFID-Karte“: bezeichnet eine Trans­pon­der­karte im Scheck­kar­ten­format mit einge­bautem kontakt­losen Mikro­chip (Radio Frequency ID) und dient der Identi­fi­ka­tion des Kunden über eine interne elektro­nisch lesbare UID Nummer.

  1. Vertrags­ge­gen­stand

Gegen­stand des vorlie­genden Vertrages ist die Nutzung von „E‑Services“ an Elektro­la­de­stellen und äquiva­lenten Steuer­ge­räten von ENIO und Elektro­la­de­stellen anderer Betreiber, die für die Nutzung der „E‑Services“ freige­schaltet sind, einschließ­lich der Abrech­nung dieser Nutzungs­vor­gänge durch ENIO.

Der genaue Umfang der Dienst­leis­tungen von ENIO ist im jewei­ligen Vertrag mit der/dem AG festge­legt.

  1. Vertrags­ab­schluss

Der Vertrag kann

  • schrift­lich an dafür autori­sierten Stellen durch die Erlan­gung einer RFID-Karte bzw. Zahlung einer Karten­ge­bühr durch den/die AG und der damit verbun­denen Anerken­nung der AGB-E-SERVICES durch den/die AG,
  • durch Regis­trie­rung des/der AG im ENIO-Kunden­portal (inkl. Bestä­ti­gung der vorlie­genden AGB-E-SERVICES und Akzep­tieren des übermit­telten Links),
  • durch Download einer ENIO-APP und Anerken­nung des Bestä­ti­gungs­felds der AGB-E-SERVICES bei der App-Instal­la­tion oder
  • bei der anonymen Nutzung von „E‑Services“ (ohne Regis­trie­rung) und der damit verbun­denen Anerken­nung der AGB-E-SERVICES durch den/die AG (konklu­dentes Verhalten)

errichtet werden.

ENIO behält sich vor, den Vertrags­ab­schluss von und Regis­trie­rungen des/der AG nach freiem Ermessen abzulehnen.

  1. Leistungs­um­fang und Geltungs­be­reich

Mit dem Vertrags­ab­schluss ist der/die AG berech­tigt – unter Beach­tung der bei der Elektroladestelle/dem Elektro­gerät zusätz­lich angeführten Anwei­sungen – zum jeweils gültigen Tarif die entspre­chenden „E‑Services“ zu nutzen.

Die jeweils gültigen Tarife sind unter www.enio.at, im ENIO-Kunden­portal oder direkt in der ENIO-APP einsehbar.

Wir weisen ausdrück­lich darauf hin, dass ENIO keinen Einfluss auf die Tarif­ge­stal­tung von Dritt­part­nern hat (z.B. ENIO-Roaming-Partnern) hat. Wenn Dritt­kunden mittels einer gültigen Roaming-Zugangs­be­rech­ti­gung „E‑Services“ von ENIO nutzen, sind Dritt­partner berech­tigt ihren Kunden abwei­chende Preise zu verrechnen. Für deren Gestal­tung wird seitens ENIO keinerlei Haftung übernommen. In diesem Fall gelten die vorlie­genden AGB-E-SERVICES in allen Berei­chen mit Ausnahme der Tarif­ge­stal­tung.

Sofern ENIO auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermit­telt, kommen diese Verträge ausschließ­lich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jewei­ligen Geschäfts­be­din­gungen des Dritten zustande. ENIO ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienst­leis­tungen verant­wort­lich.

Der/die AG ist darüber hinaus nach Vertrags­ab­schluss berech­tigt, die von ENIO bereit­ge­stellten elektro­ni­schen Medien und die Software für „E‑Services“ in der jewei­ligen Fassung und Funktio­na­lität im Internet oder als App zu den in diesen AGB angeführten Bedin­gungen zu nutzen.

Die Nutzung von „E‑Services“ und der zugehö­rigen Hard- und Software ist nur nach Maßgabe ihrer Verfüg­bar­keit möglich. Wartungs­ar­beiten, berech­tigte oder unberech­tigte Inanspruch­nahme durch Dritte, techni­sche Gebre­chen, Spannungs­schwan­kungen oder sonstige Ereig­nisse können die Verfüg­bar­keit reduzieren. ENIO ist bemüht die Verfüg­bar­keit höchst­mög­lich zu gestalten, gewähr­leistet jedoch keine bestimmte Verfüg­bar­keit.

Bei Elektro­la­de­stellen sind – sofern nicht geson­dert angeführt – die Parkge­bühren für das Halten und Parken der Fahrzeuge in den von ENIO angeführten Tarifen für „E‑Services“ nicht enthalten. Es sind die lokalen Bestim­mungen der jeweils zustän­digen Gemeinde oder sonstiger Betreiber von Parkflä­chen zu beachten.

  1. Mitwir­kungs­pflichten des AG

Die/der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unter­stützen, die für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tungen durch ENIO erfor­der­lich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfül­lung des Vertrages erfor­der­lich sind und die nicht im Leistungs­um­fang von ENIO enthalten sind.

Die/der AG ist verpflichtet, die Elektro­la­de­stellen bzw. Geräte so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen und der/die AG selbst oder Dritte nicht gefährdet werden.

Die/der AG verpflichtet sich, die Gebrauchs­an­wei­sungen der Anlagen­be­treiber und Fahrzeug- und Geräte­her­steller zu befolgen. Die/der AG hat alle Maßnahmen zu treffen, um in ihrem/seinem Verant­wor­tungs­be­reich Gefähr­dungen, Unfälle oder Schäden zu vermeiden.

Die/der AG verpflichtet sich, die zur Nutzung der E‑Services erfor­der­li­chen Passwörter und Log-in Daten vertrau­lich zu behan­deln. Bei Diebstahl oder Verlust der RFID-Karte ist dieser umgehend ENIO zu melden. Bei Verdacht auf missbräuch­liche Verwen­dung der App- oder des Web-Accounts ist dies ebenfalls umgehend ENIO zu melden bzw. eine Änderung des Passwortes in den Einstel­lungen vorzu­nehmen. Ersatz­karten sind kosten­pflichtig bei ENIO erhält­lich.

Die/der AG verpflichtet sich die RFID-Karten oder Zugangs­daten für Web und App sicher zu verwahren, sodass die an ENIO übermit­telten Daten und Infor­ma­tionen bei Verlust oder Beschä­di­gung jeder­zeit rekon­stru­iert werden können. Bei Beendi­gung des Vertrages werden die Zugangs­daten des/der AG von ENIO umgehend gelöscht. Aufzeich­nungen, die zur Dokumen­ta­tion von rechnungs­re­le­vanten Daten und dem Nachweis und der Überprü­fung von Abrech­nungen dienen, werden von ENIO entspre­chend den einschlä­gigen gesetz­li­chen Bestim­mungen gespei­chert und nach Ablauf der gesetz­li­chen Aufbe­wah­rungs­fristen gelöscht. (siehe dazu die Daten­schutz­er­klä­rung)

  1. Pflichten beim Laden von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen

Bei der Nutzung von „E‑Services“ zum Laden von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen sind folgende Pflichten vom/von der AG zusätz­lich zu den allge­meinen Pflichten zu tragen:

Das Abstellen eines Elektro­fahr­zeugs an einer Elektro­la­de­stelle sowie die Nutzung von „E‑Services“ zum Laden von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen erfolgt auf Risiko des/der AG.

Das Elektro­fahr­zeug ist auf dem der Ladestelle zugeord­neten Stell­platz ordnungs­gemäß abzustellen. Die/der AG verpflichtet sich

  • ausschließ­lich unbeschä­digte, zugelas­sene und sichere Stecker und Kabel zu verwenden;
  • auf eine möglichst kurze und sichere Verbin­dung zwischen Elektro­fahr­zeug und Elektro­la­de­stelle zu achten;
  • ausschließ­lich zugelas­sene Adapter zur Verbin­dung zu nutzen, sollte deren Verwen­dung erfor­der­lich sein;
  • zugelas­sene Adapter nur entspre­chend den anzuwen­denden Sicher­heits­re­geln zu verwenden;
  • Ladekabel nur so zu legen, dass Passanten und/oder andere Fahrzeug­nutzer nicht behin­dert oder gefährdet werden (z.B. durch Stolpern).

Der/die AG verpflichtet sich zur Einhal­tung der jeweils gültigen techni­schen Bestim­mungen hinsicht­lich des Elektro­fahr­zeugs und, sofern das Ladekabel nicht fix an der Elektro­la­de­stelle angebracht ist, ebenfalls jener des Ladeka­bels.

  1. Änderung des Vertrags und oder der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen

ENIO ist berech­tigt, den Vertrag und diese AGB einseitig abzuän­dern. Infor­ma­tionen zu einer Vertrags­än­de­rung werden zumin­dest zwei Monate vor Inkraft­treten auf der Webseite von ENIO veröf­fent­licht. Darüber hinaus werden geplante Änderungen des Vertrags und/oder der AGB dem/der AG – unter gleich­zei­tiger Vornahme einer Änderungs­kün­di­gung durch ENIO – schrift­lich per E‑Mail oder per Nachricht über das ENIO-Kunden­portal mitge­teilt. Sollte der/die AG inner­halb von vier Wochen ab schrift­li­cher Verstän­di­gung des/der AG ENIO in Schrift­form mitteilen, dass der/die AG die Änderung nicht akzep­tiert, so endet der Vertrag zwei Monate nach Veröf­fent­li­chung der Vertrags­än­de­rung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen und Tarife des alten Vertrages. Wider­spricht der/die AG inner­halb von vier Wochen nicht, so erlangt der neue Vertrag bzw. AGB inklu­sive der darin enthal­tenen Tarife zum in der schrift­li­chen Mittei­lung angeführten Zeitpunkt Wirksam­keit.

Für den Fall des Wider­spruchs ist der/die AG jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendi­gung des Vertrags entste­henden Verpflich­tungen zu erfüllen.

Änderungen der Kontakt­in­for­ma­tionen (wie insbe­son­dere Service-Hotline, Adressen, Ansprech­partner, Bankver­bin­dungen) und sonstiger zur Vertrags­ab­wick­lung erfor­der­li­cher und im Vertrag genannte Infor­ma­tionen sind keine Änderungen der AGB-E-SERVICES bzw. des Vertrags. Derar­tige Änderungen können dem/der AG schrift­lich mitge­teilt werden. Änderungen der ENIO-Roaming-Partner bzw. deren Tarife stellen keine Vertrags­än­de­rung dar. ENIO ist darüber hinaus berech­tigt, den Vertrag auch ohne Zustim­mung der/des AG auf ein mit ENIO konzern­recht­lich verbun­denes Unter­nehmen zu übertragen.

Sonder­ta­rife, leistungs­ba­sie­rende Zeitta­rife und optio­nale Kosten­an­teile, die im Zusam­men­hang mit einem „E‑Service“ liegen und dem/der AG nicht laufend verrechnet werden, können durch ENIO jeder­zeit ohne Einhal­tung von Fristen geändert werden, sofern diese Tarife unter den zugehö­rigen Standard­ta­rifen liegen und der/die AG die Möglich­keit besitzt diese Tarife vor der Nutzung des „E‑Services“ auszu­wählen oder darauf zu verzichten.

  1. Tarif­ge­stal­tung

ENIO hat Anspruch auf den Entgelter­halt für „E‑Services“ in Höhe der mit dem/der AG vertrag­lich verein­barten Tarife, welche auf der ENIO-Website sowie App ersicht­lich sind. Die Höhe der angeführten Tarife verstehen sich inkl. USt. Die Wahl des jewei­ligen Tarifes durch die/den AG erfolgt im Zuge der Benut­zer­konto-Regis­trie­rung.

Zeitba­sie­rende Tarife:

Die verrech­nete Nutzungs­dauer ist durch die Zeitspanne von Beginn und Ende des „E‑Services“ gegeben und startet erst ab ordnungs­ge­mäßer Autori­sie­rung. Kommt auf Grund eines Fehlers in der Sphäre von ENIO kein „E‑Service“ zustande, so erfolgt keine Verrech­nung. Wird auf Grund eines Fehlers am E‑Fahrzeug/Elektrogerät oder eines Bedien­feh­lers des/der AG kein „E‑Service“ durch­ge­führt, so liegt ist dies der Sphäre der/des AG zuzuordnen und hat ENIO Anspruch auf  des Entgelts bei zeitba­sie­render Abrech­nung  wie bei erfolg­rei­cher Nutzung des „E‑Services“.

Bei zeitba­sie­renden „E‑Services“ erfolgt die Abrech­nung im Minuten­takt. Das bedeutet, dass für jede volle Minute 1/60 der E‑Ser­vice-Kosten je Stunde zur Verrech­nung gebracht wird.

Energie­men­gen­ba­sie­rende Tarife:

Bei auf Energie­menge basie­renden Tarifen erfolgt die Abrech­nung nach der tatsäch­lich gelie­ferten Energie­menge gemessen mit einem dafür geeig­neten Zähler.

Für die Nutzung von „E‑Services“ zum Laden von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen werden von ENIO zusätz­lich folgende Tarife angeboten:

Leistungs­ba­sie­rende Zeitta­rife („Fair Use“-Tarife):

Um dem/der AG eine entspre­chende Kosten­re­duk­tion für E‑Fahrzeuge mit geringen Ladeleis­tungen einzu­räumen, besteht an ausge­wählten Elektro­la­de­stellen die Möglich­keit der Nutzung eines leistungs­ba­sie­renden Zeitta­rifs. Voraus­set­zung zur Nutzung eines solchen Tarifs ist die Anmel­dung für den leistungs­ba­sie­renden Zeittarif im Rahmen der Regis­trie­rung. Infol­ge­dessen dürfen auf Basis des umgestellten Vertrags ausschließ­lich Ladevor­gänge mit Elektro­fahr­zeugen der angege­benen Leistungs­klasse oder darunter genutzt werden. Die dem Vertrag zugewie­senen Ladevor­gänge werden, sofern die jewei­lige Elektro­la­de­stelle über einen entspre­chenden Tarif verfügt, zu jenem günsti­geren Tarif abgerechnet. Werden Elektro­fahr­zeuge mit höherer Ladeleis­tung zu jenem reduzierten Tarif geladen, so ist ENIO zur Nachver­rech­nung in der Höhe der Diffe­renz zum Normal­tarif und der zusätz­li­chen Einhe­bung eines Adminis­tra­ti­ons­zu­schlags in der Höhe von 100 % des Normal­ta­rifs berech­tigt. Die Abrech­nung der leistungs­ba­sie­renden Zeitta­rife erfolgt dabei analog zur Abrech­nung der zeitba­sie­renden Tarife.

Sonder­pau­schal­ta­rife (nur bei Nutzung der ENIO-APP):

An Elektro­la­de­stellen im ENIO-Energie­ma­nage­ment­ver­bund bietet ENIO Sonder­pau­schal­ta­rife an (z.B. „Spartipp“). Ein Sonder­pau­schal­tarif ist das Angebot von ENIO, eine – vor Beginn des Ladevor­gangs – festge­legte Energie­menge in einer – ebenfalls vor Beginn des Ladevor­gangs – festge­legten Verweil­dauer zu einem pauschalen Gesamt­preis zu liefern.

Um diese Sonder­pau­schal­ta­rife zu nutzen, ist die Eingabe der geplanten Verweil­dauer (Datum und Uhrzeit) und die in dieser Zeit gewünschte Energie­menge in kWh durch den/die AG über die ENIO-APP erfor­der­lich. Sonder­pau­schal­ta­rife werden vor Start des Ladevor­gangs im ENIO-Energie­ma­nage­ment­ver­bund kalku­liert und sind u.a. abhängig von der aktuellen Auslas­tung der Ladeinfra­struktur, den Bedarfs­mel­dungen anderer Autofah­re­rInnen, von der Auslas­tung des Strom­netzes, der Ausle­gung der Anschluss­leis­tung bzw. der Verfüg­bar­keit von erneu­er­barer Energie und der zeitli­chen Flexi­bi­lität des/der AG.

Die jewei­lige Ladeleis­tung wird dabei flexibel während des Ladevor­gangs und entspre­chend der angeführten Parameter von ENIO gesteuert. Es wird ausdrück­lich darauf hinge­wiesen, dass der Ladevor­gang weder konti­nu­ier­lich noch umgehend durch­ge­führt werden muss. Daher kann es vorkommen, dass die Liefe­rung der gewünschten Energie­menge gleich zu Beginn, zeitlich verteilt oder aber auch erst gegen Ende des angege­benen Ladezeit­raums erfolgt.

ENIO sichert die Liefe­rung eines Großteils der gewünschten Energie­menge im angege­benen Zeitraum zu. Erfolgt im verein­barten Zeitraum aus Gründen, die durch ENIO zu vertreten sind, keine oder nur eine reduzierte Energie­lie­fe­rung, so erhält der/die AG bei einer Liefe­rung von weniger als 75 % der gewünschten Energie­menge den Ladevor­gang kosten­frei. Sämtliche weiteren Ansprüche oder sonstiger Schadens­er­satz gegen ENIO insbe­son­dere für entgan­genen Gewinn oder Ersatz­maß­nahmen sind ausge­schlossen.

Bei vorzei­tigem Abbruch des Ladevor­ganges durch den/die AG oder durch das Elektro­fahr­zeug, bei Reduk­tion der mögli­chen Ladeleis­tung durch den/die AG oder durch das Elektro­fahr­zeug sowie wegen sonstiger Gründe, die vom Elektro­fahr­zeug oder dem/der AG zu verant­worten sind und nicht in der Sphäre von ENIO liegen, erfolgt – ebenso wie bei einer ordnungs­ge­mäßen Liefe­rung der angege­benen Energie­menge – die Verrech­nung des vor Ladebe­ginns verein­barten Pauschal­ge­samt­preises an den/die AG.

Verbleibt das Elektro­fahr­zeug nach Ablauf, der für den Sonder­pau­schal­tarif verein­barten Ladedauer, weiterhin an der Elektro­la­de­stelle, so kommt nach der verein­barten Ladedauer und bis zur tatsäch­li­chen Beendi­gung der Elektro­la­de­stel­len­nut­zung durch den/die AG der Normal­tarif zur Anwen­dung.

Roaming-Tarife:

Bei Ladevor­gängen des/der AG mittels RFID-Karte oder ENIO-APP an Elektro­la­de­stellen von ENIO-Roaming-Partnern wird gemäß den im ENIO-Kunden­portal oder auf der ENIO-Webseite angeführten Roaming-Tarifen abgerechnet. Es wird ausdrück­lich darauf hinge­wiesen, dass diese von den bei den Elektro­la­de­stellen vor Ort angeführten Tarifen abwei­chen können. Für Ladevor­gänge an Elektro­la­de­stellen von ENIO-Roaming-Partner gelten ebenfalls die AGB-E-SERVICES der ENIO.

  1. Abrech­nung und Zahlung

.Um „E‑Services“ durch­führen zu können, muss standard­mäßig der/die AG vor Nutzung eines „E‑Service“ eine Voraus­zah­lung im ENIO-Kunden­portal leisten. Die Aufla­dung des dafür notwen­digen Gutha­bens kann im Kunden­be­reich des/der regis­trierten AG über eine gesicherte Zahlungs­platt­form u.a. mittels Kredit­karte erfolgen. Dieses Guthaben stellt eine nicht refun­dier­bare Voraus­zah­lung für die zukünf­tige Nutzung von „E‑Services“ dar. Eine Rechnung für die Voraus­zah­lung kann daher unmit­telbar nach Einzah­lung des Gutha­bens oder bei aufrechtem Vertrag zu einem belie­bigen Zeitpunkt (spätes­tens jedoch bis 24 Monate nach Zahlung durch den/die AG) im ENIO-Kunden­portal abgerufen werden. Eine posta­li­sche Zusen­dung von Rechnungen ist nicht vorge­sehen. Zusätz­lich stehen dem/der AG die Infor­ma­tionen zu sämtli­chen „E‑Services“ wie Kosten, Datum, Nutzungs­dauer und ggf. Energie­mengen im ENIO-Kunden­portal zur Verfü­gung.

Die Höhe des aktuellen Gutha­bens sowie alle Details zu den einzelnen Ladevor­gängen sind für regis­trierte Kunden im ENIO-Kunden­portal abrufbar. Werden von ENIO negative Guthaben zugelassen, so sind diese umgehend auszu­glei­chen, negative Guthaben können von ENIO nach drei Monaten fällig gestellt und einge­mahnt werden.

Bestehen Einwände zu abgerech­neten Ladevor­gängen oder zu Gutha­ben­bu­chungen kann die/der AG / diese inner­halb von 3 Monaten ab Verrech­nung des beein­spruchten Betrags, bzw. nach Abzug vom Gutha­ben­konto schrift­lich gegen­über ENIO geltend machen. ENIO wird bei Erhalt des schrift­li­chen Einwands die Richtig­keit bzw. die Begrün­det­heit der bestrit­tenen Verrech­nung überprüfen und die/den AG über das Ergebnis der Überprü­fung binnen einer Frist von 4 Wochen infor­mieren.

Macht die/der AG ihre/seine Einwände nicht inner­halb der angeführten Frist geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtig­keit der abgerech­neten Guthaben und Ladevor­gänge und damit verbun­denen Guthaben und Beträge.

Die Aufrech­nung ist der/dem AG nur mit einer von ENIO anerkannten oder rechts­kräftig festge­stellten Gegen­for­de­rung gestattet. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht steht der/dem AG nicht zu, dies gilt vorbe­halt­lich zwingender verbrau­cher­recht­li­cher Bestim­mungen, insbe­son­dere § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

  1. Haftungs­aus­schluss

Die Nutzung der von ENIO angebo­tenen „E‑Services“ erfolgt auf Risiko der/des AG. ENIO haftet nicht für Schäden, die durch missbräuch­liche bzw. fehler­hafte Nutzung, mangelnde Verfüg­bar­keit der Elektroladestelle/Steuergeräte oder durch mangelnde Strom­ver­sor­gung, Netzdienst­leis­tung sowie Telekom­mu­ni­ka­tions-Dienst­leis­tungen oder durch missbräuch­liche Nutzung Dritter entstehen. Eine Haftung von ENIO für Schäden, die bei der Nutzung von Hardware Dritter entstehen, ist im weitesten gesetz­li­chen Ausmaß ausge­schlossen.

ENIO haftet der/dem AG ausschließ­lich für nachweis­lich von ENIO verschul­dete Schäden soweit gesetz­lich zulässig nur im Falle groben Verschul­dens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von ENIO zur Erfül­lung der verein­barten Leistung beigezo­genen Dritten zurück­gehen.

Die Haftung von ENIO für mittel­bare Schäden, wie entgan­genen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebs­un­ter­bre­chung verbunden sind, Daten­ver­luste oder Ansprüche Dritter — wird ausdrück­lich im weitesten gesetz­lich zuläs­sigen Ausmaß ausge­schlossen. Schaden­er­satz­an­sprüche können nur inner­halb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, sofern zwingend nicht die Fristen gegen­über Verbrau­chern im Sinne des KSchG zur Anwen­dung geraten.

Der/die AG haftet für das bei der Nutzung der „E‑Services“ entste­hende Entgelt.

  1. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflich­tungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terro­rismus, Natur­ka­ta­stro­phen, Feuer, Streik, Aussper­rung, Embargo, hoheit­li­cher Eingriffe, Ausfall der Strom­ver­sor­gung, Ausfall von Trans­port­mit­teln, Ausfall von Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­netzen bzw. Daten­lei­tungen, sich auf die Dienst­leis­tungen auswir­kende Geset­zes­än­de­rungen nach Vertrags­ab­schluss oder sonstiger Nicht­ver­füg­bar­keit von Produkten nicht frist­ge­recht oder nicht ordnungs­gemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertrags­ver­let­zung durch ENIO dar.

  1. Daten­ver­ar­bei­tung zur Vertrags­er­fül­lung

ENIO wird beim Umgang mit perso­nen­be­zo­genen Daten die Vorschriften des Daten­schutz­ge­setzes (DSG), der DSGVO und soweit anwendbar des Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes (TKG 2021) beachten und die für den Daten­schutz im Verant­wor­tungs­be­reich von ENIO erfor­der­li­chen techni­schen und organi­sa­to­ri­schen Maßnahmen treffen.

ENIO verpflichtet sich insbe­son­dere seine Mitar­beiter, die Bestim­mungen gemäß § 6 des Daten­schutz­ge­setzes einzu­halten.

Nähere Infor­ma­tionen zum Daten­schutz sind in der Daten­schutz­er­klä­rung von ENIO  zu finden.

  1. Laufzeit des Vertrages

Jeder Vertrags­partner ist berech­tigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit einge­schrie­benem Brief oder per E‑Mail vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe­son­dere vor, wenn der jeweils andere Vertrags­partner trotz schrift­li­cher Abmah­nung und Andro­hung der Kündi­gung wesent­liche Verpflich­tungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertrags­partner ein Konkurs- oder sonstiges Insol­venz­ver­fahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertrags­part­ners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behin­dert oder verhin­dert werden.

ENIO ist überdies berech­tigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesent­liche Parameter der Leistungs­er­brin­gung geändert haben und ENIO aus diesem Grund die Fortfüh­rung der Leistungen unter wirtschaft­li­chen Gesichts­punkten nicht mehr zugemutet werden kann.

Sofern nicht ausdrück­lich anders verein­bart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertrags­partner sind jeweils berech­tigt, diesen Vertrag unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von 8 Wochen zum Ende jeden Kalen­der­mo­nats per E‑Mail an office@enio.at oder per einge­schrie­benen Brief per Einschreiben an die Adresse ENIO GmbH, Geyschlä­ger­gasse 14, 1150 Wien, Öster­reich zu kündigen sofern nicht ein Rücktritts­recht gemäß Kapitel 15 besteht.

Allfäl­lige Guthaben können in diesem Zeitraum aufge­braucht werden, danach wird der Zugang deakti­viert und die Daten des Kunden, soweit nicht gesetz­liche Verpflich­tungen zur Aufbe­wah­rung bestehen gelöscht.

Sollte aus beson­deren Gründen wie beispiels­weise der Unmög­lich­keit der weiteren Nutzung wegen Übersied­lung ins Ausland, Abmel­dung des E‑Fahrzeugs etc. eine Refun­die­rung der Voraus­zah­lung erfor­der­lich sein, erfolgt diese gegen nachste­hende Aufwands­ab­rech­nung, die direkt vom zu refun­die­renden Guthaben abgezogen wird.

Dafür erfor­der­lich ist, ein E‑Mail an office@enio.at oder ein per Einschreiben an die Adresse ENIO GmbH, Geyschlä­ger­gasse 14, 1150 Wien, Öster­reich mit folgenden Daten zu schicken:

  • Karten­nummer und Name des Empfän­gers (bei Wasch­karten auch Angabe der Genos­sen­schaft)
  • Angabe des Empfän­gers Gutha­bens
  • Bankkon­to­nummer
  • BIC/SWIFT
  • Telefon­nummer
  • mit dem Hinweis: „Rücküber­wei­sung des Gutha­bens über xxx,xx €“
  • Angabe des außer­or­dent­li­chen Rücktritts­grundes

Der Betrag ist der Saldo der dem/der AG zuletzt am Terminal oder auf der Platt­form mit seiner/ihrer ID-Karte angezeigt wird.

Die genaue Angabe des Gutha­bens und der Telefon­nummer dienen zur Überprü­fung und Legiti­ma­tion der Rückzahl­for­de­rung.

Für die Rücküber­wei­sung des Gutha­bens fallen 10,00 EUR Bearbei­tungs­ge­bühr an.

Diese werden vom bestehenden Guthaben abgezogen und der Diffe­renz­be­trag auf das genannte Konto überwiesen.

  1. Rücktritts­recht von Verbrau­chern (Privat­kunden)

Rücktritts­recht von Verbrau­chern (Privat­kunden) von einem im Fernab­satz oder außer­halb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag gemäß § 11 Fern- und Auswärts­ge­schäfte-Gesetz (FAGG) sowie über das Rücktritts­recht von Verbrau­chern (Privat­kunden) gemäß § 3 Konsu­men­ten­schutz­ge­setz (KSchG).

Von einem außer­halb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag (§ 3 Z1 FAGG) und von einem Fernab­satz­ver­trag (§ 3 Z2 FAGG) kann der/die AG gemäß § 11 FAGG binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurück­treten.

Damit der/die AG das Rücktritts­recht ausüben kann, müssen der/die AG ENIO mittels einer eindeu­tigen Erklä­rung (z.B. per Post, oder E‑Mail) über den Entschluss des/der AG infor­mieren, vom Vertrag zurück­zu­treten. Zur Wahrung der Rücktritts­frist reicht es aus, dass der/die AG die Mittei­lung über die Ausübung des Rücktritts­rechtes vor Ablauf der Rücktritts­frist abgibt. Wenn der/die AG vom Vertrag gemäß § 11 FAGG zurück­tritt, wird ENIO der/dem AG alle Zahlungen, die ENIO von der/dem AG erhalten hat, einschließ­lich der Liefer­kosten (mit Ausnahme der zusätz­li­chen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der/die AG eine andere Art der Liefe­rung als die von ENIO angebo­tene, günstigste Standard­lie­fe­rung gewählt hat), unver­züg­lich und spätes­tens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurück­zu­zahlen, an dem die Mittei­lung über den Rücktritt vom Vertrag bei ENIO einge­gangen ist. Für diese Rückzah­lung verwendet ENIO dasselbe Zahlungs­mittel, das die/der AG bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­tion einge­setzt hat, es sei denn, mit der/dem AG wurde ausdrück­lich etwas anderes verein­bart; in keinem Fall werden der/dem AG im Zusam­men­hang mit dieser Rückzah­lung zusätz­liche Entgelte berechnet. Hat die/der AG ausdrück­lich erklärt, dass die Nutzung der “E‑Services“ während der Rücktritts­frist beginnen soll, so hat die/der AG den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktritts­zeit­punkt bereits erbrachten „E‑Services“ im Vergleich zum Gesamt­um­fang der im Vertrag vorge­se­henen „E‑Services“ entspricht.

Muster­text für die Ausübung des Wider­rufs durch die/den/ AG (Rücktritts­recht):

An ENIO GmbH, Geyschlä­ger­gasse 14, 1150 Wien, Fax +43 (0)1 934 6681 – 800, office@enio.at

Ich wider­rufe den von mir am “DATUM DER VERTRAGS­UN­TER­ZEICH­NUNG” abgeschlos­senen „ENIO-SERVICE­VER­TRAG“ mit der Karten­nummer “BITTE NUMMERN EINTRAGEN”

Vorname, Name: “NAME DES/DER AG”

PLZ, Ort, Straße, Hausnummer/Stiege/Tür: “ADRESSE DES/DER AG”

Datum “RÜCKTRITTS­DATUM” Unter­schrift (NUR BEI MITTEI­LUNG AUF PAPIER);

  1. Sonstiges

Soweit nicht anders verein­bart, gelten die zwischen Unter­neh­mern zur Anwen­dung kommenden gesetz­li­chen Bestim­mungen ausschließ­lich nach öster­rei­chi­schem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durch­ge­führt wird. Für eventu­elle Strei­tig­keiten gilt ausschließ­lich der örtli­chen Zustän­dig­keit des sachlich zustän­digen Gerichtes für den Geschäfts­sitz des Auftrag­neh­mers als verein­bart. Für alle aus dem Vertrag entste­henden Strei­tig­keiten ausschließ­lich die sachlich zustän­digen Gerichte in Wien zuständig.

  1. Schrift­form

Jede Verfü­gung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorhe­rigen schrift­li­chen Zustim­mung des jeweils anderen Vertrags­part­ners.

  1. Salva­to­ri­sche Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestim­mungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durch­führbar sein oder werden, so wird die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen hierdurch nicht berührt. Die unwirk­same oder undurch­führ­bare Bestim­mung ist durch eine sinnge­mäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaft­li­chen Zweck der unwirk­samen oder undurch­führ­baren Klausel am nächsten kommt.

  1. Infor­ma­tionen zu Produkten und Dienst­leis­tungen

Änderungen, Druck­fehler und Irrtümer in den Beschrei­bungen der Produkte und Dienst­leis­tungen der Homepage und Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial sind ausdrück­lich vorbe­halten.