ALLGE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN (AGB) FÜR LIEFE­RUNGEN VON HARDWARE, SOFTWARE UND DIENST­LEIS­TUNGEN

Version 01.10.2019

1     Allge­meines

Die vorlie­genden Geschäfts­be­din­gungen gelten für alle zwischen dem Auftrag­geber und ENIO GmbH als Auftrags­nehmer abgeschlos­senen Verträge hinsicht­lich des Verkaufs von Hardware und Software sowie der Vornahme von Instal­la­tionen von Soft- und Hardware und Dienst­leis­tungen. Alle Aufträge und Verein­ba­rungen sind nur dann rechts­ver­bind­lich, wenn sie vom Auftrag­geber schrift­lich bestä­tigt und firmen­mäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftrags­be­stä­ti­gung angege­benen Umfang. Einkaufs­be­din­gungen für das gegen­ständ­liche Rechts­ge­schäft und die gesamte Geschäfts­be­zie­hung sind ausge­schlossen. Angebote sind grund­sätz­lich freiblei­bend.

Nicht Gegen­stand der vorlie­genden AGBs ist der Bereich der E‑Services. Unter „E‑Services“ werden in diesem Zusam­men­hang die Freischal­tung, das Manage­ment und die Verrech­nung von Dienst­leis­tungen, wie das Aufladen von Elektro­fahr­zeugen an Elektro­la­de­stellen oder das Freischalten von Elektro­ge­räten durch Steuer­ge­räte verstanden. Inklu­diert ist dabei auch die Nutzung der damit verbun­denen Software­an­wen­dungen und Abrech­nungs­sys­temen für das Internet (Web) und Mobil­te­le­fone (App).

2     Liefe­rung

2.1 Die Liefe­rung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftrag­ge­bers, es sei denn, dass der Auftrag­geber einen geson­dert verrech­neten Trans­port- und Versi­che­rungs­kos­ten­bei­trag zur Liefe­rung frei Haus bezahlt.

2.2 Teillie­fe­rungen sind zulässig.

2.3 Beanstan­dungen aus Trans­port­schäden hat der Auftrag­geber unver­züg­lich nach Empfang der Ware beim Trans­port­un­ter­nehmen und ENIO vorzu­bringen.

2.4 Sendungen an ENIO werden grund­sätz­lich nur frei akzep­tiert, bei unfreien Sendungen behält sich ENIO die Annah­me­ver­wei­ge­rung vor.

2.5 Wird ein schrift­lich zugesagter Liefer­termin durch unser Verschulden um mehr als 6 Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schrift­lich zu setzende Nachfrist von mindes­tens 90 Tagen ebenso durch unser Verschulden nicht einge­halten, so ist der Besteller berech­tigt, mittels einge­schrie­benem Brief vom Vertrag zurück­zu­treten.

2.6 Bei Liefe­rung von Chipkarten ist ENIO berech­tigt, Voraus- bzw. Teillie­fe­rungen durch­zu­führen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abwei­chung 10 % von der Gesamt­menge nicht über- oder unter­schreitet, ist der Auftrag­geber verpflichtet, diese Mehr- oder Minder­lie­fe­rung zum Aliquot berech­neten Preis anzunehmen.

2.7 Erfül­lungsort für Liefe­rung und Zahlung ist der Geschäfts­sitz der ENIO.

3     Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich in EURO und gelten exklu­sive Verpa­ckung und Versand, und, wenn nicht speziell vermerkt, exklu­sive der gesetz­li­chen Umsatz­steuer.

3.2 ENIO ist berech­tigt, die am Tage der Liefe­rung gültigen Listen­preise zu verrechnen. Erhöht sich der Faktu­ren­preis gegen­über dem Vertrags­preis um mehr als 10 % so hat der Auftrag­geber das Recht vom Auftrag ohne gegen­sei­tige Schaden­er­satz­an­sprüche zurück­zu­treten.

4     Zahlung

4.1 Die von ENIO gelegten Rechnungen inklu­sive Umsatz­steuer sind ohne Abzug von Skonto prompt zahlbar.

4.2 Im Fernab­satz (via Webshop) von ENIO gelegte Rechnungen sind inklu­sive Umsatz­steuer per Nachnahme oder per Kredit­karte ohne Abzug von Skonto zahlbar.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist ENIO berech­tigt, nach Liefe­rung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4.4 Die Einhal­tung der verein­barten Zahlungs­ter­mine bildet eine wesent­liche Bedin­gung für die Durch­füh­rung der Liefe­rung bzw. Vertrags­er­fül­lung durch ENIO. Bei Zahlungs­verzug werden Mahnspesen in Rechnung gestellt und darüber hinaus Verzugs­zinsen im banküb­li­chen Ausmaß verrechnet. Bei Nicht­ein­hal­tung zweier Raten bei Teilzah­lungen ist ENIO berech­tigt, Termin­ver­lust in Kraft treten zu lassen.

4.5 Der Auftrag­geber ist nicht berech­tigt, Zahlungen wegen nicht vollstän­diger Liefe­rung, Garantie- oder Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen oder Bemän­ge­lungen zurück­zu­halten.

4.6 Einzah­lungen für Guthaben über die Webplatt­form gelten als Zahlungen für zukünf­tige Ladungen oder sonstige Services. Die Rechnung hierfür kann mit Beendi­gung der Buchung im Portal  bezogen werden (Download). Refun­die­rungen sind danach nicht möglich.

5     Eigen­tums­vor­be­halt

5.1 Gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezah­lung des Kaufpreises Eigentum der ENIO, der Auftrag­geber ist verpflichtet, im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehenden Gegen­stände der ENIO, unver­züg­lich unter Angabe aller erfor­der­li­chen Daten zu benach­rich­tigen. Alle mit der Freima­chung der Gegen­stände verbun­denen Kosten gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.

5.2 Für die Dauer des Eigen­tums-vorbe­haltes hat der Auftrag­geber für die ordnungs­ge­mäße Wartung, Pflege und Instand­hal­tung der gelie­ferten Ware Sorge zu tragen.

5.3 Für den Fall des Verkaufs der unter Eigen­tums­vor­be­halt des Auftrag­neh­mers stehenden Gegen­stände an Dritte tritt der Auftrag­geber bereits jetzt hiermit die ihm aus der Weiter­ver­äu­ße­rung der Gegen­stände an einen Dritten erwach­senden Forde­rungen an den Auftrag­nehmer ab und verpflichtet sich, einen auf die Abtre­tung der Forde­rung hinwei­senden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, für diesen Fall über Auffor­de­rung der ENIO den Dritt­schuldner von der erfolgten Abtre­tung unver­züg­lich zu verstän­digen.

6     Garan­tie­leis­tungen

6.1 Software – ENIO übernimmt keine Garantie für die Software­pro­dukte, insbe­son­dere nicht für deren Verkäuf­lich­keit und Verwend­bar­keit für bestimmte Zwecke. ENIO übernimmt keine Haftung für den Ersatz von bestimmten, zufäl­ligen Dauer- oder Folge­schäden, die mit der Anwen­dung eines Software­pro­gramms zusam­men­hängen. Der Auftrag­geber ist allein­ver­ant­wort­lich für den korrekten Einsatz und für die Daten­si­che­rung.

6.1.1 Jedes Software­pro­gramm, welches nachweis­lich einen Fehler des Träger­ma­te­rials aufweist, wird dem Auftrag­geber von ENIO kostenlos repariert bzw. ersetzt, wenn dieses inner­halb der in Punkt 7.1 gesetzten Frist bei ENIO beanstandet wird.

6.2 Hardware – Die in der jeweils gültigen Preis­liste der ENIO angeführten Garan­tie­zeiten erstre­cken sich nicht auf jene Aggre­gate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrau­ches verschleißen und regel­mäßig erneuert werden müssen. Druck­köpfe und Inter­faces (Chipkarten-Kontak­tier­ein­heiten) sind von der Garantie ausge­nommen. Mängel sind inner­halb der Garan­tie­zeit unver­züg­lich nach Auftreten ENIO schrift­lich mitzu­teilen. Die Garan­tie­zeit beginnt mit unserem Liefer­schein­datum.

6.2.1 Der Anspruch auf Garan­tie­ge­wäh­rung erlischt, wenn Repara­turen oder Änderungen am Garan­tie­ob­jekt von Personen vorge­nommen werden, die nicht dem techni­schen Kunden­dienst der ENIO angehören bzw. nicht von diesem autori­siert sind, oder bei Wechsel des Besit­zers des Garan­tie­ob­jektes. Während laufender Garan­tie­an­sprüche erfolgt die Reparatur ohne Verrech­nung von Lohn- und Materi­al­kosten ausschließ­lich am Geschäfts­sitz des Auftrag­neh­mers.

6.2.2 Voraus­set­zung für die Inanspruch­nahme der Garan­tie­leis­tung ist, dass der Auftrag­geber sämtli­chen Verpflich­tungen aus dem Kaufver­trag voll und ganz inklu­sive aller Neben­ge­bühren nachge­kommen ist.

6.2.3 Über die verein­barte Garan­tie­leis­tung hinaus­ge­hende Gewähr­leis­tungs­an­sprüche sind ausge­schlossen.

7     Gewähr­leis­tung und Haftung

7.1 Mängel wegen Beschaf­fen­heit von Liefe­rungen sind in Fällen gesetz­li­cher bzw. verein­barter Gewähr­leis­tung inner­halb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Lieferort schrift­lich ENIO mitzu­teilen. Bei termin­ge­rechter und gerecht­fer­tigter Mängel­rüge leistet ENIO nach seiner Wahl jeweils ab Geschäfts­sitz kosten­lose Mängel­be­he­bung, kosten­losen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstel­lung der bemän­gelten Ware bzw. Stücke. Weiter­ge­hende Ansprüche, insbe­son­dere auf Schaden­er­satz, sind ausge­schlossen.

7.2 ENIO übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadens­ver­gü­tung für Schäden, Kapital- und Zinsver­luste, die durch Maschi­nen­fehler und/oder Störungen, Liefer­zeit­über­schrei­tungen sowie durch Liefer­zeiten bei Ersatz­teilen entstehen, ausge­nommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit. Eine Haftung für Folge­schäden ist in jedem Falle ausge­schlossen.

7.3 Die Rücksen­dung beanstan­deter Ware bedarf des ausdrück­li­chen vorhe­rigen Einver­ständ­nisses der ENIO und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftrag­ge­bers (siehe auch Punkt 2.4).

8     Durch­füh­rung von Instal­la­tionen

Zur Durch­füh­rung von beauf­tragten Instal­la­tionen hat der Auftrag­geber ENIO bzw. dessen Mitar­bei­tern die entspre­chenden Räumlich­keiten unein­ge­schränkt zugäng­lich zu machen. ENIO ist in keiner Weise verpflichtet, die Anwei­sungen des Auftrag­ge­bers hinsicht­lich der Art der Vornahme von Instal­la­tionen auf ihre Durch­führ­bar­keit zu überprüfen. ENIO trifft in diesem Zusam­men­hang keinerlei Warnpflicht. Der Auftrag­geber steht für die Eignung bereits vorhan­dener Instal­la­tion hinsicht­lich deren Art und Kapazität ein und ENIO trifft diesbe­züg­lich keinerlei Prüf- oder Warnpflicht.

9     Leistungs­um­fang

Der Auftrag­geber nimmt zur Kenntnis, dass der Leistungs­um­fang und die Kompa­ti­bi­lität der ihm von ENIO gelie­ferten Hard- und Software mit deren Funktio­na­lität begrenzt ist. Im Liefer­um­fang sind keine Einwei­sungen oder Einschu­lungen inklu­diert. Preise für kosten­pflich­tige Einwei­sungen bzw. Einschu­lungen sind auf Anfrage erhält­lich.

10     Updates/Upgrades

Der Auftrag­geber verpflichtet sich, die vom Hersteller bzw. ENIO vorge­ge­benen Update-Bestim­mungen einzu­halten und Updates/Upgrades nur dann durch­zu­führen, wenn die Update-Voraus­set­zungen erfüllt sind. Verstößt der Auftrag­geber gegen die lizenz­recht­li­chen Bestim­mungen, wird dem Auftrag­geber eine Nachbe­las­tung in Höhe der preis­li­chen Diffe­renz zwischen Update- und Vollpro­dukt gestellt. Diese Nachbe­las­tung ist prompt zur Zahlung fällig.

11     Export

Sämtliche von ENIO gelie­ferten Waren sind für den Endver­bleib in den Ländern der EU bestimmt. ENIO weist ausdrück­lich darauf hin, dass eine Ausfuhr nur und ausschließ­lich unter Einhal­tung der einschlä­gigen gesetz­li­chen Bestim­mungen, insbe­son­dere des Außen­han­dels­ge­setzes, erfolgen kann und der Auftrag­geber dies hiermit ausdrück­lich zur Kenntnis nimmt.

12     Produkt­haf­tung

Ausdrück­lich verein­bart wird, dass unter Bezug­nahme auf §9 PHG eine Ersatz­pflicht von ENIO für Sachschäden, die der Auftrag­geber im Zusam­men­hang mit der Liefe­rung eines Produktes von ENIO etwa erleiden sollte, einver­nehm­lich ausge­schlossen sind.

13  Abtre­tung von Ansprü­chen

Der Auftrag­geber ist nicht berech­tigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14  Gerichts­stand

Für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag gilt ausschließ­lich die örtliche Zustän­dig­keit des sachlich zustän­digen Gerichts in Wien als verein­bart.

15  Abwei­chende Verein­ba­rungen

Verein­ba­rungen, die von den hier festge­legten Vertrags­be­din­gungen abwei­chen, bedürfen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form und müssen vom Auftrag­geber wie von ENIO firmen­mäßig gezeichnet werden.

16  Salva­to­ri­sche Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestim­mungen dieser Geschäfts­be­din­gungen ganz oder teilweise rechts­un­wirksam sein, so wird dadurch die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. An die Stelle der unwirk­samen Bestim­mungen tritt rückwir­kend eine inhalt­lich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

17  Infor­ma­tionen zu Produkten und Dienst­leis­tungen

Änderungen, Druck­fehler und Irrtümer in den Beschrei­bungen der Produkte und Dienst­leis­tungen der Homepage und Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial vorbe­halten.